Seit zwei Wochen gibt es nun auch bei uns das "absolute" Rauchverbot.
Es ist einfach lächerlich, dass wir Raucher uns nun im Hof zu den Mistkübeln stellen müssen und die Insassen lachen uns von ihren Hafträumen aus aus.
Bezug zur PV-Arbeit
Der Erlass eines Rauchverbots in Betriebsräumen betrifft die betriebliche Ordnung, die der Mitbestimmung der PV unterliegt.
Vor ihrer Entscheidung, ein allgemeines Rauchverbot durch Betriebsvereinbarung, verbindlich anzuordnen, haben Arbeitgeber und Betriebsrat nicht nur die Interessen der Nichtraucher zu berücksichtigen. Sie sind gleichermaßen den Rauchern gegenüber verpflichtet, deren Recht auf freie Entfaltung der Persönlichkeit zu schützen und zu fördern ist. Da ihre Regelung die allgemeine Handlungsfreiheit der Raucher beeinträchtigt, haben sie den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz zu beachten. Die erforderliche Abwägung der Belange des Betriebs, der Raucher und der Nichtraucher hängt weitgehend von den betrieblichen Gegebenheiten und Besonderheiten der jeweiligen Belegschaft ab. Diese zu beurteilen, ist in erster Linie Aufgabe der Arbeitgeber und PV, denen deshalb ein weiter Gestaltungsfreiraum zukommt (BAG v. 19.1.1999 - 1 AZR 499/98). Die von ihnen getroffene Regelung muss geeignet, erforderlich und unter Berücksichtigung der gewährleisteten Freiheitsrechte angemessen sein, um den erstrebten Zweck zu erreichen.
Hier eine Zusammenfassung zum (Nicht-) Raucherschutz:
Rauchverbote - Nichtraucherschutz
Das ArbeitnehmerInnenschutzgesetz (§ 30 ASchG) verpflichtet den Arbeitgeber dafür zu sorgen, dass Nichtraucher vor der Einwirkung von Tabakrauch geschützt werden.
Das Rauchen ist verboten, wenn mindestens ein Raucher und ein Nichtraucher gemeinsam in einem Büroraum oder vergleichbaren Arbeitsraum arbeiten.
Vergleichbare Arbeitsräume und Tätigkeiten sind beispielsweise Meisterkojen, Lager, Qualitätssicherung, Programmierung, Fein- und Elektrotechnik, Uhrmacher und Optiker.
Wo Rauchverbote am Arbeitsplatz gelten
in Sanitätsräumen und Umkleideräumen,
bei Brand- oder Explosionsgefahr sowie darüber hinaus
allenfalls aus produktionstechnischen bzw hygienischen Gründen (zB bei der Herstellung von Lebensmitteln, in Reinräumen,...).
Auch in Aufenthalts- und Bereitschaftsräumen ist der Nichtraucher vor der Einwirkung von Tabakrauch zu schützen. Der wirkungsvollste Schutz ist das Rauchverbot. Allenfalls möglich ist die räumliche Trennung oder zeitlich getrennte Nutzung der Aufenthalts- und Bereitschaftsräume durch Nichtraucher und Raucher.
Nach dem Mutterschutzgesetz (§ 4 Abs 6) müssen werdende Mütter vor der Einwirkung von Tabakrauch speziell geschützt werden.
Wo Raucherlaubnis besteht
Bei Einhaltung von ArbeitnehmerInnenschutzgesetz und Tabakgesetz besteht am Arbeitsplatz nur noch Raucherlaubnis,
1. wenn ein Arbeitnehmer allein in einem Einzelbüro ohne Kunden- bzw Parteienverkehr bei geschlossener Tür arbeitet, oder
2. wenn es sich um typische Werks- bzw Fabrikshallen handelt, und keine brand- oder explosionsgefährlichen Arbeitsstoffe verwendet werden bzw keine produktionsbedingten Hinderungsgründe vorliegen, oder
3. bei Anwendung einer Ausnahmebestimmung in der Gastronomie (§ 13a Abs 2 und 3 Tabakgesetz), oder
4. wenn ausschließlich Raucher in ihrem Arbeitsraum ohne Kunden- bzw Parteienverkehr tätig sind.
Arbeitsverfassungsgesetz und Nichtraucherschutz
Mit erzwingbarer Betriebsvereinbarung kann beispielsweise näher geregelt werden:
die örtliche bzw räumliche Festlegung der Raucherräume und deren Gestaltung,
die Häufigkeit und die Dauer der Rauchpausen und
bei Vorliegen sachlicher Gründe allenfalls weiterführende Rauchverbote.Die Rechtsgrundlage für diese Betriebsvereinbarung ist § 97 Abs 1 Z 1 Arbeitsverfassungsgesetz, wonach zur Festlegung allgemeiner Ordnungsvorschriften, die das Verhalten der Arbeitnehmer im Betrieb regeln, eine erzwingbare Betriebsvereinbarung abgeschlossen werden kann.
Rauchverbote an öffentlichen Orten
Nach dem Tabakgesetz gelten schon seit 1.1.2005 Rauchverbote in Räumen öffentlicher Orte. Ein öffentlicher Ort ist jeder Ort, der von einem nicht von vornherein bestimmten Personenkreis ständig oder zu bestimmten Zeiten betreten werden kann (siehe § 1 Z 11 Tabakgesetz). Solche Orte sind beispielsweise Geschäftslokale, Einkaufszentren, Büroräume oder ähnliche Räume mit Kunden- bzw Parteienverkehr zu festgelegten Dienstzeiten bzw zu Zeiten, in denen üblicherweise Kunden- bzw Parteienverkehr stattfindet. Weiters gelten Rauchverbote in ortsfesten und nicht ortsfesten Einrichtungen des Bus-, Schienen-, Flug- und Schiffsverkehrs.
Wann können Raucherräume eingerichtet werden
Ausnahmen vom Rauchverbot sind in einzelnen Räumen öffentlicher Orte nach § 13 Abs 2 Tabakgesetz nur unter Einhaltung bestimmter Voraussetzungen möglich. Demnach können nur bei ausreichender Zahl von Räumen einzelne Räume als Raucherräume bezeichnet werden, wenn gewährleistet ist, dass
der Tabakrauch nicht in Rauchverbotsbereiche dringt und
das Rauchverbot dadurch nicht umgangen wird.
So müssen Raucherräume ausgestattet sein
Die Raucherräume müssen dem zu Folge verschließbar sein. Sie benötigen eine von den anderen Räumen getrennte Entlüftung. Sind Belegschaftsorgane errichtet, kann eine erzwingbare Betriebsvereinbarung über die örtliche Festlegung einzelner Raucherräume abgeschlossen werden.
Ausnahmslos Rauchverbot gilt jedoch in Räumen für Unterricht, Fortbildung, Verhandlungen, im Schulsport und in Mehrzweckhallen. Nach § 13 Abs 4 Tabakgesetz sind nur mehr Tabaktrafiken vom Rauchverbot ausgenommen. Weiters sind Zeltfeste ausgenommen, weil Zelte kein umschlossener Raum eines Gebäudes sind.
Rauchverbote sind kennzeichnungspflichtig
Die Rauchverbotshinweise „Rauchen verboten“ oder die Rauchverbotssymbole sind in ausreichender Zahl und Größe so anzubringen, dass sie überall im Raum gut sichtbar sind. Ergänzend sind Räume mit Raucherlaubnis mit Raucherlaubnishinweise oder Raucherlaubnissymbole zu kennzeichnen. Die Kennzeichnungspflicht betrifft auch den Lokaleingang.
Die Einhaltung der Rauchverbote nach dem Tabakgesetz und dem ArbeitnehmerInnenschutzgesetz hat der Arbeitgeber sicherzustellen und sie unterliegen einseitig seiner Anordnungsbefugnis, sofern keine Betriebsvereinbarung abgeschlossen wurde. Die Nichteinhaltung gesetzlicher und vereinbarter Rauchverbote kann bei beharrlicher Weigerung des Arbeitnehmers eine „personenbedingte“ Kündigung gemäß § 105 Abs 3 Z 2 lit a Arbeitsverfassungsgesetz rechtfertigen.
Ausnahmen vom Rauchverbot
Das Tabakgesetz lässt Ausnahmen vom Rauchverbot zu (§ 13a Abs 2 und 3). Die Ausnahmebestimmungen dürfen nur zur Anwendung kommen, wenn nach § 13a Abs 4 ein Kollektivvertrag besondere Schutzbestimmungen für Beschäftigte in der Gastronomie regelt. Andernfalls darf das Rauchen nicht gestattet werden und es gilt Rauchverbot.
Die Ausnahmen richten sich nach der Grundfläche der Gasträumlichkeiten:
Mehr als 80 m²: Grundsätzlich gilt das generelle Rauchverbot (§ 13a Abs 1).
Ausnahme: Bei mindestens zwei getrennte Räume, kann der Inhaber das Rauchen unter Einhaltung der Bedingungen nach § 13a Abs 2 gestatten.
Mindestens zwei getrennte Räume (unabhängig von der Raumgrösse):
Grundsätzlich gilt das generelle Rauchverbot. Im Hauptraum gilt ausnahmslos Rauchverbot. Wenn gewährleistet ist, dass der Tabakrauch nicht in den Nichtraucherraum (Hauptraum) dringt und das Rauchverbot dadurch nicht umgangen wird, können eigene (Neben-)Räume zum Raucherraum erklärt werden (keine Verpflichtung). Jedenfalls müssen mehr als die Hälfte der Plätze in den Nichtraucherräumen gelegen sein. (§ 13a Abs 2)
Nur ein Raum mit 50 m² bis 80 m²:
Grundsätzlich gilt das generelle Rauchverbot. Liegt eine rechtskräftige Entscheidung der zuständigen Behörde vor, womit bestätigt ist, dass die Teilung des Raums durch bauliche Maßnahmen nach bau-, feuer- oder denkmalschutzrechtlichen Vorschriften nicht zulässig ist, hat der Inhaber die Wahlfreiheit. (§ 13a Abs 3 Z 2)
Nur ein Raum mit mehr als 50 m²:
Grundsätzlich gilt das generelle Rauchverbot. Hat der Inhaber bis spätestens Jahresende 2008 um bauliche Maßnahmen angesucht und verfolgt er bei positiver Entscheidung der zuständigen Behörde die zügige bauliche Umsetzung, dann tritt das Rauchverbot erst ab dem 1.7.2010 in Kraft. (§ 13a und § 18 Abs 6 und 7)
Ein Raum mit weniger als 50 m²: Wahlfreiheit des Inhabers (§ 13a Abs 3 Z 1)